Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 3.07
§ 3.07 – Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können. normal normal Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Verwendung von Lichtern, Scheinwerfern und ähnlichen Gegenständen ist eingeschränkt.
- Diese Gegenstände dürfen nicht so eingesetzt werden, dass sie mit offiziellen Bezeichnungen verwechselt werden können.
- Ihre Sichtbarkeit oder Erkennbarkeit darf nicht beeinträchtigt werden.
- Blenden von Lichtern oder Scheinwerfern ist verboten.
- Die Sicherheit der Schifffahrt und des Verkehrs an Land darf nicht gefährdet oder behindert werden.